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ARTIKEL 27 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 27

Die Bedingungen, unter denen das Ministerkomitee insgesamt bei den Aussprachen der Beratenden Versammlung vertreten sein kann, und diejenigen, unter denen die Vertreter im Komitee und ihre Beauftragten einzeln das Wort vor der Versammlung ergreifen können, unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, die nach Anhörung der Versammlung vom Komitee beschlossen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005338

alte Dokumentnummer

N1195610620S

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