Artikel 27. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 27.

Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte über Eintragungen im Strafregister erteilen,

  1. 1. die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen;
  2. 2. die sich auf andere Personen beziehen, sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort befinden.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026032

alte Dokumentnummer

N2195546824L

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