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ARTIKEL 27 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

ARTIKEL 27

Entwicklungshilfe

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über ihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre jeweiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern einzurichten. Sie werden prüfen, in welchem Umfang im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und den für die Durchführung dieser Programme geltenden Bedingungen eine umfassendere Zusammenarbeit möglich ist.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.

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