Artikel 27
[Anwendung früherer Fassungen]
(1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie anwendbar ist, und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft.
(2) a) Für die Länder, auf die diese Fassung der Übereinkunft nicht oder nicht in ihrer Gesamtheit, jedoch die Lissaboner Fassung vom 31. Oktober 1958 anwendbar ist, bleibt diese letztere in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäß Absatzdurch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.
b) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung anwendbar sind, die Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäß Absatzdurch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.
c) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung, noch die Londoner Fassung anwendbar sind, die Haager Fassung vom 6. November 1925 in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäß Absatzdurch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.
(3) Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung ist, aber die in Artikel 20 AbsatzBuchstabe b) Ziffer i) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, daß ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist, anwendet.
Schlagworte
PVÜ (Lissabonner Fassung), BGBl. Nr. 385/1969
PVÜ (Londoner Fassung), BGBl. Nr. 7/1948
PVÜ (Haager Fassung), BGBl. Nr. 114/1928
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029437
alte Dokumentnummer
N2197327257S
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