Artikel 27
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr erhöht werden; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres werden vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sowie jene Beträge abgezogen werden, die die Krankenversicherungsträger gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. c und Art. 18 Abs. 1 zur Finanzierung der Krankenanstalten bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1991 aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist; bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 wird jedenfalls die auf Grund der 50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der 21. Novelle zum B-KUVG vorgesehene Beitragserhöhung außer Betracht bleiben.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales bedürfen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden. Den Trägern der Krankenanstalten werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten des Jahres 1990 sinkt, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den Trägern der Krankenanstalten, bei denen ein Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung leisten. Die Höhe der den Krankenanstalten in Summe zustehenden Jahresausgleichszahlung bemißt sich nach der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich verrechneten Pflegetagen zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1990. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung wird auf die Träger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle des Fonds zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Fonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemisierten Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.
(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales unterliegen.
(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze dahin geändert, daß die eingerichteten Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind. Im Krankenanstaltengesetz ist durch geeignete Bestimmungen dafür vorzusorgen, daß bei Entscheidungen der Schiedskommissionen über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit (§ 28 Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes) sachliche Kriterien herangezogen werden.
(9) Mit 1. Juli 1988 wurde die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für Versicherte nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesen Bundesgesetzen angehoben; die Höchstbeitragsgrundlage für Erwerbstätige, die nach dem B-KUVG oder bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung der Länder oder Gemeinden versichert sind, wurde auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG angehoben. Die während der Dauer dieser Vereinbarung daraus erfließenden zusätzlichen Beiträge für Erwerbstätige sind über den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds (§ 447f ASVG) an den Fonds zu überweisen. Die entsprechenden Datenerfassungen und Berechnungen sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzunehmen. Die Vertragsparteien werden das Recht haben, diese Berechnungen auf Grund der zugrunde gelegten Daten zu prüfen. Die Vertragsparteien kommen überein, daß sowohl in den Sozialversicherungsgesetzen des Bundes als auch in den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Landes- und Gemeindebediensteten Rechtsgrundlagen geschaffen oder aufrechterhalten werden, auf Grund derer die Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Daten von den Dienstgebern einzufordern und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger weiterzugeben. Jene Krankenfürsorgeanstalten, in deren Beitragsrecht keine Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen ist bzw. bei denen die vorgesehene Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage zu keinen Mehreinnahmen führt, werden keinen Beitrag zum Fonds leisten.
(10) Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß österreichische Krankenversicherungsträger, denen auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen über Soziale Sicherheit Personen zur Betreuung zugewiesen werden, den zur Kostenerstattung verpflichteten ausländischen Versicherungsträgern neben den Pflegegebührenersätzen auch noch diejenigen Kosten der Anstaltspflege in Rechnung stellen und an den Träger der in Anspruch genommenen Krankenanstalt weiterleiten werden, die aus der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenversicherungsträger über die finanzielle Beteiligung am Fonds entstehen.
Schlagworte
Landesbediensteter
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12013696
alte Dokumentnummer
N1199212730A
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