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ARTIKEL 27 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 27

Revision des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsstaaten revidiert werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.

(2) Die Konferenz ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137887

alte Dokumentnummer

N8199439990J

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