Artikel 27. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 27.

Die Staaten, die auf der vierten Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, werden zur Unterzeichnung des vorstehenden Übereinkommens bis zu der im Artikel 25, Absatz 1, vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zugelassen.

Nach dieser Hinterlegung soll ihnen der vorbehaltlose Beitritt zu dem Übereinkommen stets freistehen. Der Staat, der beizutreten wünscht, gibt seine Absicht in einer Mitteilung kund, die im Archiv der niederländischen Regierung hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird die niederländische Regierung einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023163

alte Dokumentnummer

N2190916128T

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