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Artikel 27 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 27

Für die Einlegung des Einspruchs und das anschließende Verfahren hat der in Abwesenheit oder mit Strafverfügung Verurteilte Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen und unter den Bedingungen, die im Recht des ersuchten Staates und gegebenenfalls des ersuchenden Staates vorgesehen sind.

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