zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Übergangsbestimmungen
Artikel 27
Besuchspflicht im Kindergartenjahr 2018/19
Im Kindergartenjahr 2018/19 gilt Artikel 5 mit der Maßgabe, dass der Umfang des verpflichtenden Besuchs gemäß Abs. 3 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211557
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)