vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 27

Die Stelle der Bürgschaftsleistung kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)