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Artikel 27 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der späteren Mitteilung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:

  1. a) hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt; und
  2. b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20010574

Dokumentnummer

NOR40213091

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