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Artikel 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

KAPITEL VII.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf:

  1. a) hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
  2. b) hinsichtlich anderer Steuern auf Einkommen und Vermögen, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20009402

Dokumentnummer

NOR40177030

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