Artikel 27
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10004638
Dokumentnummer
NOR12050674
alte Dokumentnummer
N3199010327L
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