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Artikel 27 DBA – Kuwait

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Artikel 27

DIPLOMATISCHE UND KONSULARISCHE VORRECHTE

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Abkommen zustehen.

2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

  1. a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und
  2. b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem Welteinkommen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässige Personen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003366

Dokumentnummer

NOR40052227

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