vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Indien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
20001629
Dokumentnummer
NOR40024835
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)