Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.(Anm.)
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Estland plus MLI in Anlage 1 )
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20002580
Dokumentnummer
NOR40039568
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