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Artikel 27 DBA – Aserbaidschan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2001

Artikel 27

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.(Anm.)

(_____________

Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Aserbaidschan plus MLI in Anlage 2 )

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20001545

Dokumentnummer

NOR40023698

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