Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen. (Anm.)
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Armenien plus MLI in Anlage 2 )
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20003365
Dokumentnummer
NOR40052197
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