Artikel 27
Artikel 27.Beitragsleistung der Gemeinden.
(1) Eine Gemeinde muß im Falle der Inanspruchnahme der Fondshilfe für ein eigenes Bauvorhaben mindestens die Hälfte des verlorenen Bauaufwandes aus eigenen Mitteln tragen (§ 9, Absatz 1 und 4, B. F. G.).
(2) Für ein Bauvorhaben einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung soll die Gemeinde, in deren Gebiet die Bauten mit Hilfe des Fonds errichtet werden, zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes in der Regel einen solchen Beitrag leisten, der ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und dem in ihrem Gebiete bestehenden Wohn- und Siedlungsbedürfnis angemessen erscheint. Hiebei sind auch die bisherigen Leistungen der Gemeinde für Zwecke des Wohnungs- und Siedlungsbaues in Anschlag zu bringen. Eine Befreiung kann mit Zustimmung des Beirates (Artikel 3, Absatz 2, lit. b) nur solchen Gemeinden zugestanden werden, deren finanzielle Lage nachweisbar jede Beihilfe ausschließt. Das Amt hat an die Gemeinde mit der Aufforderung zur Beitragsleistung heranzutreten und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die vorstehend genannten maßgebenden Umstände zu bestimmen.
(3) Wenn eine Gemeinde einen eigenen Fonds für Wohn- und Siedlungszwecke gebildet hat und die Mittel dieses Fonds zur Durchführung eines eigenen oder eines anderen nach dem Bundesfondsgesetze zu fördernden Bauvorhabens verwendet, hat auch der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds nach Maßgabe der Verwirklichung des Bauvorhabens und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel finanzielle Hilfe zu leisten (§ 9, Absatz 1, B. F. G. und 2. Fondsnovelle 1922, § 3). Diese Hilfe soll in der Regel im gleichen Ausmaße wie die von der Gemeinde aus eigenen Mitteln geleistete erfolgen; doch steht es dem Amt unter Zustimmung des Beirates (Artikel 3, Absatz 2, lit. a) frei, von Fall zu Fall die Höhe der finanziellen Hilfe in einem anderen Ausmaße zu bestimmen.
(4) Im Fall eines eigenen Bauvorhabens der Gemeinde entfällt die Verpflichtung zur Fondshilfe (Absatz 3), wenn im Gebiete der Gemeinde durch gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen Bauten errichtet werden, die, trotzdem sie, eine wirtschaftliche Bauführung vorausgesetzt, eine wesentliche Verbesserung der Wohnverhältnisse herbeizuführen geeignet sind, von der Gemeinde in einem unverhältnismäßig geringeren Ausmaß als seitens des Fonds unterstützt werden (§ 9, Absatz 3, B. F. G. und Fondsnovelle 1922).
(5) Das gesamte Ausmaß der Hilfe, die der Fonds nach den Bestimmungen des Absatzes 2 zu leisten hat, soll in der Regel die Höhe des Gemeindefonds nicht übersteigen. Jede im selben Jahre gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigungen für Wohn- und Siedlungszwecke im Gebiete der Gemeinde gewährte oder zugesicherte Fondshilfe ist in die für die betreffende Gemeinde aufzuwendende Fondshilfe einzurechnen (§ 9, Absatz 2, B. F. G.).
(6) Nimmt eine Gemeinde die Fondshilfe in den Fällen des Absatzes 1 und 3 in Anspruch, so hat sie ein ordnungsgemäß ausgestattetes Ansuchen (Artikel 29) einzubringen oder dessen Einbringung zu veranlassen. Sie hat hiebei auch einerseits nachzuweisen, wodurch die ihr obliegende Deckung der Hälfte des verlorenen Bauaufwandes sichergestellt ist, anderseits bekanntzugeben, inwieweit und in welcher Art sie aus ihrem Fonds finanzielle Hilfe zu leisten beschlossen hat.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Wohnungsbedürfnis, Wohnungsbau, Wohnungszweck, Bauvereinigung, BFG
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144269
alte Dokumentnummer
N9192537446L
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