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Artikel 27 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1997

Artikel 27

Maßnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens

Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschließt Verfahren sowie institutionelle Mechanismen zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.

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