TITEL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 271
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei diskriminierungsfrei und unter ähnlichen Bedingungen wie ihre eigenen natürlichen und juristischen Personen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen erhalten, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222219
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