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ARTIKEL 271 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

TITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 271

Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei diskriminierungsfrei und unter ähnlichen Bedingungen wie ihre eigenen natürlichen und juristischen Personen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen erhalten, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222219

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