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ARTIKEL 270 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 270

Parlamentarischer Kooperationsausschuss

(1) Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Kasachstan andererseits zusammen, und er dient diesen als Forum für Treffen und für den Meinungsaustausch. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss hat die Aufgabe eine für beide Seiten vorteilhafte und wirksame parlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament der Republik Kasachstan zu entwickeln.

(3) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss führen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd das Europäische Parlament und das Parlament der Republik Kasachstan.

(5) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann den Kooperationsrat um Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Ausschuss die erbetenen Informationen.

(6) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

(7) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann dem Kooperationsrat Empfehlungen vorlegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222218

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