Artikel 26 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 26

Art. 26 Definition der Veräußerungsgewinne

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Veräußerungsgewinne»:

  1. a) der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Divi-denden- und Zinscoupons, Darlehensverhältnissen, Ansprüchen aus Ver-sicherungsverhältnissen und sonstigen Kapitalforderungen. Ebenfalls als Veräußerungsgewinn gilt der Gewinn aus strukturierten respektive als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten sowie der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgrösse bestimmte Geldbetrag oder Vorteil, den die betroffene Person bei einem Termingeschäft erlangt. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die Einlage in eine Kapitalgesellschaft;
  2. b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erzielte Veräußerungsgewinne, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
  1. (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
  2. (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
  3. (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. (iv) schweizerischen Anlagefonds;

    thesaurierte Veräußerungsgewinne unterliegen nur zu 60 Prozent der Besteuerung;

  1. c) diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
  1. (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
  2. (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
  3. (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. (iv) schweizerischen Anlagefonds.

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