Artikel 26. Vertr Ö – YUG

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Strafnachrichten.

Artikel 26.

(1) Die vertragschließenden Staaten werden einander jeweils vierteljährlich im diplomatischen Wege Abschriften der Strafkarten über rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse mitteilen, die sich auf Angehörige des anderen vertragschließenden Staates beziehen und nach den geltenden Vorschriften in das Strafregister eingetragen werden.

(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige Erkenntnisse beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.

(3) Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander überdies im Einzelfall Auszüge aus den im Absatz 1 bezeichneten Erkenntnissen übermitteln.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch d entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025492

alte Dokumentnummer

N2195510755U

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