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Artikel 26 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 26

Sondervorschriften für Umzüge und Körperbehinderte

Artikel 26

  1. 1. Den Verkehrsteilnehmern ist verboten, Militärkolonnen, Gruppen von Schülern in geschlossenen Abteilungen unter Leitung eines Lehrers und andere Umzüge zu unterbrechen.
  2. 2. Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, dürfen die Gehwege und befahrbaren Seitenstreifen benutzen.

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