Artikel 26 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 26

Artikel 26. Die Oberbefehlshaber der kriegführenden Heere haben für die Einzelheiten der Ausführung der vorstehenden Artikel und für nicht vorgesehene Fälle gemäß den Weisungen ihrer Regierungen und von allgemeinen Grundsätzen des gegenwärtigen Abkommens zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003197

alte Dokumentnummer

N1193624234L

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