Artikel 26 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 26

Artikel 26. Im Falle der Verlegung werden die Kriegsgefangenen von ihrem neuen Bestimmungsort vorher dienstlich in Kenntnis gesetzt. Es ist ihnen erlaubt, ihre persönliche Habe, ihre Briefschaften und die für sie angekommenen Pakete mitzunehmen.

Für die unverzügliche Nachsendung der im früheren Lager eingetroffenen Briefschaften und Pakete sind alle erforderliche Maßnahmen zu treffen.

Die für Rechnung der Gefangenen hinterlegten Geldbeträge werden der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Behörde überwiesen.

Die Kosten der Verlegung gehen zu Lasten des Gewahrsamsstaats.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003235

alte Dokumentnummer

N1193624273L

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