Artikel 26
Artikel 26. Im Falle der Verlegung werden die Kriegsgefangenen von ihrem neuen Bestimmungsort vorher dienstlich in Kenntnis gesetzt. Es ist ihnen erlaubt, ihre persönliche Habe, ihre Briefschaften und die für sie angekommenen Pakete mitzunehmen.
Für die unverzügliche Nachsendung der im früheren Lager eingetroffenen Briefschaften und Pakete sind alle erforderliche Maßnahmen zu treffen.
Die für Rechnung der Gefangenen hinterlegten Geldbeträge werden der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Behörde überwiesen.
Die Kosten der Verlegung gehen zu Lasten des Gewahrsamsstaats.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003235
alte Dokumentnummer
N1193624273L
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