Strafnachrichten.
Artikel 26.
(1) Die vertragschließenden Staaten werden einander jeweils vierteljährlich im diplomatischen Wege Abschriften der Strafkarten über rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse mitteilen, die sich auf Angehörige des anderen vertragschließenden Staates beziehen und nach den geltenden Vorschriften in das Strafregister eingetragen werden.
(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige Erkenntnisse beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.
(3) Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander überdies im Einzelfall Auszüge aus den im Absatz 1 bezeichneten Erkenntnissen übermitteln.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10001944
Dokumentnummer
NOR12026031
alte Dokumentnummer
N2195546823L
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