Artikel 26
Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)
(1) Bund und Länder kommen überein, zur Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, im Rahmen der Landesgesundheitsfonds für die Jahre 2005 und 2006 Mittel in der Höhe von mindestens 1% der Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich und für die Jahre 2007 und 2008 Mittel in der Höhe von mindestens 2% der Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich bereit zu halten. Die in einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Mittel können mit Beschluss des Landesgesundheitsfonds auf das Folgejahr übertragen werden.
(2) Voraussetzung für die Förderung dieser Leistungsverschiebungen ist, dass sich das jeweilige Land und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und sowohl das Land als auch die Sozialversicherung von diesen Verschiebungen profitieren.
(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die Bundesgesundheitsagentur erarbeitet Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool).
(5) Die Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durchgeführte strukturverändernde Maßnahmen und über den Erfolg dieser Maßnahmen. Eine besondere Begründung für nicht in Anspruch genommene Mittel ist erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066187
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