Artikel 26
Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,271% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Art. 17 Abs. 3 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.
Schlagworte
Umweltwirtschaftsfonds
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012269
alte Dokumentnummer
N1198810278F
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