Artikel 26 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 26

Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,271% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2) Art. 17 Abs. 3 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.

Schlagworte

Umweltwirtschaftsfonds

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012269

alte Dokumentnummer

N1198810278F

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