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Artikel 26. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1960

Artikel 26.

Im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen eines Erblassers, der Staatsangehöriger des Sendestaates war, ist von den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates nach den Rechtsvorschriften des Ortes, wo das Vermögen gelegen ist, der Nachlaßregelung zu unterziehen.

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