ARTIKEL 26
Finanzen
(1) Die Ausgaben des Verbands werden gedeckt aus
- den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten,
- der Vergütung für Dienstleistungen,
- sonstigen Einnahmen.
(2) a) Der Anteil jedes Verbandsstaats an dem Gesamtbetrag der Jahresbeiträge richtet sich nach dem Gesamtbetrag dem Ausgaben, die durch Beiträge der Verbandsstaaten zu decken sind, und nach der Anzahl der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3 maßgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser Anteil wird nach Absatz 4 berechnet.
- b) Die Zahl der Beitragseinheiten wird in ganzen Zahlen oder Bruchteilen hiervon ausgedrückt, wobei sie nicht kleiner als ein Fünftel sein darf.
(3) a) Für jeden Staat, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Akte dem Verband angehört, ist die Zahl der für ihn maßgebenden Beitragseinheiten gleich der Zahl der für ihn unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nach dem Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung maßgebenden Einheiten.
- b) Jeder andere Staat gibt bei seinem Beitritt zum Verband in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung die für ihn maßgebende Zahl von Beitragseinheiten an.
- c) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung eine andere als die für ihn nach den Buchstaben a oder b maßgebende Zahl von Beitragseinheiten angeben. Wird eine solche Erklärung während der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs abgegeben, so wird sie zum Beginn des folgenden Kalenderjahrs wirksam; andernfalls wird die Erklärung zum Beginn des zweiten Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem sie abgegeben wurde.
(4) a) Für jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit entspricht, dadurch ermittelt, daß der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von diesen Staaten aufzubringenden Einheiten geteilt wird.
- b) Der Betrag des Beitrags jedes Verbandsstaats ergibt sich aus dem mit der Zahl der für diesen Staat maßgebenden Beitragseinheiten vervielfachten Betrag einer Beitragseinheit.
(5) a) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann vorbehaltlich des Buchstabens b sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt, Die Aussetzung des Stimmrechts entbindet diesen Staat nicht von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte.
- b) Der Rat kann einem solchen Staat jedoch gestatten, sein Stimmrecht weiter auszuüben, wenn und solange der Rat überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137886
alte Dokumentnummer
N8199439989J
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