Artikel 26 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 26

  1. 1. Desinfektion, Entwesung, Entrattung und sonstige sanitäre Maßnahmen sind so durchzuführen, daß
  1. a) dadurch niemand ungebührlich belästigt oder an seiner Gesundheit geschädigt wird;
  2. b) an einem Schiff, Luftfahrzeug oder sonstigen Fahrzeug oder an deren Betriebseinrichtung kein Schaden verursacht wird;
  3. c) jede Feuersgefahr vermieden wird.
  1. 2. Bei der Durchführung solcher Maßnahmen hinsichtlich von Frachtgütern, Gepäck, Containern und anderen Gegenständen sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jede Beschädigung zu vermeiden.
  2. 3. Sind bestimmte Verfahren und Methoden von der Organisation empfohlen, sollen diese angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056737

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