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Artikel 26 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 26

(1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach Artikel 25 Absatz 1 oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staaten.

Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF‑Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen.

(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß

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