Artikel 26 Europol-Übereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

TITEL V

RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Rechtsfähigkeit

(1) Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht auftreten.

(3) Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen Geheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im Rahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses Übereinkommens und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig festgelegten Regeln zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066757

alte Dokumentnummer

N4199812193O

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