zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 26
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211556
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