vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 26

(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

(2) Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft T1-Verfahren von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen.

(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber unter den von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder festgelegten Bedingungen eine Bürgschaftsbescheinigung in einem oder mehreren Exemplaren. Das Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) der Bürgschaftsbescheinigung ist in Anlage II festgelegt.

(4) In jeder Versandanmeldung T1 ist auf diese Bescheinigung hinzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)