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Artikel 26 Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2015

Artikel 26

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20009148

Dokumentnummer

NOR40170254

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