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Artikel 26 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 26

MITGLIEDER VON REGIERUNGSMISSIONEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von Regierungsmissionen und von konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126201

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