Artikel 26
MITGLIEDER VON REGIERUNGSMISSIONEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von Regierungsmissionen und von konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
20007120
Dokumentnummer
NOR40126201
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