Artikel 26 DBA – Schweiz

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. Art IX Z 2, BGBl. III Nr. 22/2007. Absatz 1 Buchstabe a) ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden (vgl. Art. IX Z 4, BGBl. III Nr. 22/2007).

Artikel 26

  1. 1. a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen die gemäß den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens sowie zusätzlich zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts im Falle von Holdinggesellschaften, sofern unter das Abkommen fallende Steuern betroffen sind.
  2. b) Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
  1. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Bankgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR40086677

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