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Artikel 26 DBA – Nepal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 26

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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