vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 DBA – Mazedonien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2008

Artikel 26

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005703

Dokumentnummer

NOR40096766

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)