Artikel 26 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 26

(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des Königreiches Dänemark nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.

(2) Dieses Abkommen kann entweder in seiner Gesamtheit oder mit Änderungen als auf die Färöer-Inseln und Grönland anwendbar erklärt werden, sofern in diesen Gebieten Steuern erhoben werden, die den im Artikel 1 dieses Abkommens bezeichneten Steuern gleich oder ähnlich sind. Zu diesem Zweck werden das Königreich Dänemark und die Republik Österreich Noten austauschen. In diesen Noten sind die Änderungen und die Bedingungen festzulegen (einschließlich derer, die sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und auf die Kündigung beziehen), unter denen das Abkommen in den bezeichneten Gebieten anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044200

alte Dokumentnummer

N3196217807L

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