Artikel 26 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 26

Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität

Wird es nach diesem übereinkommen erforderlich,

  1. i) eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung, zu Gold oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten oder
  1. ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist,

    so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.

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