Artikel 26
Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
Wird es nach diesem übereinkommen erforderlich,
- i) eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung, zu Gold oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten oder
- ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist,
so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.
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