TITEL VII
FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 261
Auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft und gestützt auf die Grundsätze des beiderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz, der Berechenbarkeit und des gegenseitigen Schutzes ihrer Interessen setzen die Vertragsparteien die bestehende finanzielle und technische Zusammenarbeit fort und intensivieren sie.
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die Republik Kasachstan finanzielle Hilfe der Europäischen Union in Form von Zuschüssen und Darlehen, unter Umständen auch in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen internationalen Finanzinstituten, erhalten.
Diese finanzielle Hilfe kann gemäß den einschlägigen Vorschriften für den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union1 insbesondere durch Austausch von Sachverständigen, Forschungsarbeiten, Organisation von Foren, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung der Konzeption und Umsetzung von Programmen und Projekten geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Europäische Union gelten die Haushaltsordnung2 und die Anwendungsbestimmungen3.
Die finanzielle Hilfe wird auf der Grundlage von Jahresaktionsprogrammen gewährt, die von der Europäischen Union nach Rücksprache mit der Republik Kasachstan aufgestellt werden.
Die Europäische Union und die Republik Kasachstan können Programme und Projekte kofinanzieren. Die Vertragsparteien koordinieren Programme und Projekte zur finanziellen und technischen Zusammenarbeit und tauschen Informationen über alle Quellen von Hilfe aus.
Die Wirksamkeit der Hilfe, wie in der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, der Rahmenstrategie der Europäischen Union zur Reform der technischen Zusammenarbeit und in den Berichten des Europäischen Rechnungshofs dargelegt und die Erfahrungen mit der Umsetzung abgeschlossener und laufender Kooperationsprogramme der Europäischen Union in der Republik Kasachstan bilden die Grundlage der finanziellen Hilfen der Europäischen Union für die Republik Kasachstan..
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1 Insbesondere die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44 ) und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95 ).
2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1 ).
3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1 ).
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222209
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