Artikel 25a Übereinkommen über den Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1993

Artikel 25a

Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind

In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:

  1. 1. Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
  1. a) rückwärts zu fahren;
  2. b) umzudrehen;
  3. c) ein Fahrzeug anzuhalten oder zu parken, außer an jenen Stellen, die für diesen Zweck gekennzeichnet sind.
  1. 2. Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
  2. 3. Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.

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