Artikel 25
Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; dabei ist vorgesehen, daß von den vierzehn Mitgliedern, die in der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung, welche nach Inkrafttreten der Abänderung der Satzung betreffend die Erhöhung der Sitze des Exekutivrates von vierundzwanzig auf dreißig stattfindet, gewählt werden, die Amtsdauer von zwei Mitgliedern ein Jahr und die Amtsdauer von weiteren zwei Mitgliedern zwei Jahre zu betragen hat, wobei das Los entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057518
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