Artikel 25. Warschauer Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 25.

(1) Hat der Luftfrachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt, die nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Schaden unter denselben Voraussetzungen von einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen verursacht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264866

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