Artikel 25 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Kapitel VII

Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Artikel 25

Artikel 25

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Bediensteten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.

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