Artikel 25.
Lehen.
Die bei Verwaltungsbehörden verwahrten Lehenskapitalien sind den Lehensinhabern auszufolgen. Eine zugunsten der Lehensanwärter erfolgte Vinkulierung von Wertpapieren ist aufzuheben.
Die Lehen wurden durch die Gesetze RGBl. Nr. 103/1862, 8/1868,
9/1868 und 103 bis 112/1869 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058095
alte Dokumentnummer
N4192513641P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)