Artikel 25. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Artikel 25.

Lehen.

Die bei Verwaltungsbehörden verwahrten Lehenskapitalien sind den Lehensinhabern auszufolgen. Eine zugunsten der Lehensanwärter erfolgte Vinkulierung von Wertpapieren ist aufzuheben.

Die Lehen wurden durch die Gesetze RGBl. Nr. 103/1862, 8/1868,

9/1868 und 103 bis 112/1869 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058095

alte Dokumentnummer

N4192513641P

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